Die Union diskutiert intensiv über die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die Beweiserhebungen und die Risiken eines möglichen Parteiverbots gegen die Alternative für Deutschland (AfD) nach Artikel 21 des Grundgesetzes. Ein solches Verfahren ist das schärfste Instrument der deutschen Demokratie und verlangt lückenlose Beweise sowie eine sorgfältige Abwägung zwischen staatlichem Schutzauftrag und politischem Prozessrisiko.
Rechtlicher Rahmen für ein Parteiverbot nach Art. 21 GG
Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes ermöglicht ein Parteiverbot nur, wenn die Partei „verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und dabei eine aktiv-kämpferische, planvolle Untergrabung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung anstrebt“. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Vorgaben in seiner Rechtsprechung konkretisiert.
- Verfassungsfeindliche Zielsetzung
- Aktiv-kämpferische, „aggressiv-kämpferische“ Haltung
- Nachweisliche „Potenzialität“ – realistische Chance, die verfassungswidrigen Ziele zu erreichen
- Erforderliche Zweidrittel-Mehrheit im Zweiten Senat des BVerfG (mindestens 6 von 8 Richtern)
Die notwendige Zweidrittel-Mehrheit ist im § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG geregelt (2/3-Mehrheit, 6 Richter, 1951).
Die Bedeutung der „Potenzialität“ – Urteil des BVerfG 2017 (NPD-Verfahren)
Im NPD-Verbotsverfahren 2017 stellte das BVerfG fest, dass die Partei zwar verfassungsfeindliche Ziele verfolge, jedoch das Kriterium der Potenzialität fehlte – die Realisierung dieser Ziele sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Deshalb scheiterte das Verbot. Dieser Präzedenzfall prägt die aktuelle Debatte um die AfD, die dank ihrer Bundestagsmandate ein deutlich höheres politisches Gewicht besitzt. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass für ein Verbot nicht nur die Verbreitung verfassungsfeindlicher Positionen, sondern eine planvolle, aggressiv-kämpferische Untergrabung der Demokratie erforderlich sei (BVerfG 2017).
Aktuelle behördliche Einstufungen und Beweismaterial
Die Innenministerkonferenz und Sicherheitsbehörden stufen bereits Teilstrukturen oder Verbindungen der AfD als sicherheitsrelevant bzw. extremistisch ein. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte im Mai 2024 die Einstufung der AfD-Bundespartei als rechtsextremistischen „Verdachtsfall“ (Urteil vom 13. Mai 2024, Az. 5 A 1218/22). Mehrere ostdeutsche Landesverbände (Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt) werden von den jeweiligen Landesämtern bereits als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ geführt.
Um diese Erkenntnisse systematisch zu prüfen, fordern Hendrik Wüst und Innenminister Roman Poseck die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Sie solle alle vorhandenen Belege sammeln, prüfen und gegebenenfalls für ein Verbotsverfahren aufbereiten.
Alternative Rechtsfolgen: Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung (Art. 21 Abs. 3 GG)
Artikel 21 Abs. 3 GG erlaubt dem BVerfG, verfassungsfeindliche Parteien für sechs Jahre von staatlichen Mitteln und steuerlichen Begünstigungen auszuschließen, ohne dass das strenge Kriterium der Potenzialität vollumfänglich erfüllt sein muss. Diese milde Alternative wurde erstmals im Januar 2024 gegen die rechtsextreme Nachfolgepartei „Die Heimat“ (ehemals NPD) angewandt (Urteil vom 23. Januar 2024, 2 BvB 1/19).
Politische Stimmen und Forderungen
Der frühere hessische Ministerpräsident Roland Koch betont:
„Es gibt aber keinen Zweifel zwischen allen Ministerpräsidenten, denke ich, und das würde auch ich teilen, dass das, was die AfD macht, eine sehr, sehr gute Grundlage für einen Verbotsantrag wäre.“
Er hält die AfD für eindeutig verfassungswidrig, sieht aber zugleich die Partei als politisch besiegbar.
Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst erklärt:
„Wenn es am Ende reicht, eine Partei zu verbieten, weil sie aggressiv-kämpferisch unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet, dann sage ich, lese ich das als Handlungsbefehl.“
Er fordert eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die „beweisbare Belege sammelt, was ist das für eine Partei? Das müssen wir erst mal machen“. … Handlungsbefehl, sagte Wüst.
Innenminister Roman Poseck (CDU) warnt: „Die AfD ist aus meiner Sicht ein Sicherheitsrisiko. Es gibt enge Verbindungen nach Russland und auch in die rechtsextremistische Szene hinein.“
Risiken und Verfahrensdauer
Ein Verbotsverfahren birgt das Risiko politischer Instrumentalisierung. Roland Koch weist darauf hin, dass ein „Karlsruher Verfahren“ oft mehrere Jahre dauern kann – im KPD-Verfahren dauerte es 57 Monate (November 1951 bis August 1956). Scheitert ein Antrag, könnte die betroffene Partei das Verfahren als verfassungsgerichtlichen „Persilschein“ inszenieren.
Strikte Vorgaben für V-Leute und Beweismittel stellen ein weiteres Hindernis dar. Im ersten NPD-Verbotsverfahren 2003 stellte das BVerfG das Verfahren ein, weil V-Personen des Verfassungsschutzes in der Führungsebene aktiv waren. Eine Bund-Länder-Gruppe müsse sicherstellen, dass alle Belege „staatsfrei“ generiert wurden, um ein formales Scheitern zu vermeiden.
Schnellüberblick:
Wer kann ein Parteiverbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht überhaupt beantragen?
Antragsberechtigt sind gemäß Art. 21 Abs. 2 GG und § 43 BVerfGG ausschließlich der Deutsche Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung. Einzelne Ministerpräsidenten oder Parteien können den Antrag nicht direkt stellen, sondern nur über den Bundesrat oder parlamentarische Initiativen anstoßen.
Was unterscheidet den Verdachtsfall des Verfassungsschutzes von den Anforderungen eines Parteiverbots?
Für die Einstufung als Verdachtsfall genügen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, um nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen. Ein Parteiverbot erfordert hingegen den vollen richterlichen Beweis einer aktiv-kämpferischen Zielsetzung zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie reale Erfolgschancen dieser Bestrebungen.
Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art21.html
- https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs201701172bvb000113.html
- https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/01/bs202401232bvb000119.html
- https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/40240513/index.php






