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Anwendung des neuen § 64a BbgSchulG: Verbot von AfD-Propagandamitteln an Brandenburgischen Schulen

Seit dem Inkrafttreten des neu novellierten § 64a des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) im Jahr 2024 dürfen Schulen Propagandamittel und Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen nicht mehr zulassen. Der Paragraf richtet sich konkret nach den Verfassungsschutzberichten, die eine Organisation als extremistisch einstufen. In Brandenburg führt die Einstufung des AfD-Landesverbandes als „erwiesen rechtsextremistische Bestrebung“ dazu, dass T-Shirts, Aufkleber, Kugelschreiber und ähnliche Gegenstände mit AfD-Logo auf Schulgeländen verboten werden.

Rechtliche Grundlagen und gesetzgeberische Absicht

Der § 64a BbgSchulG wurde Anfang 2024 eingeführt, um den Schutz von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften vor verfassungsfeindlichen Einflüssen zu stärken. Der Gesetzestext verpflichtet Schulen, Propagandamittel extremistischer Organisationen zu unterbinden, sobald ein Landes- oder Bundesverfassungsschutzbericht eine solche Organisation als extremistisch einstuft. Die Regelung ist nicht auf eine bestimmte Partei beschränkt, sondern betont die generelle Verpflichtung zur Demokratieerziehung (Landtag Brandenburg, 2024).

  • Inkrafttreten: 2024
  • Verweis auf Verfassungsschutzbericht als Vermutungsgrundlage
  • Ziel: Schutz vor verfassungsfeindlichen Handlungen im Schulbereich

Aktuelle Einstufung des Brandenburger AfD-Landesverbandes

Laut dem Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2026 wird der AfD-Landesverband als „bestehende rechtsextremistische Bestrebung“ bezeichnet. Die Einstufung erfolgte im Juli 2026 und bildet die rechtliche Basis für die Anwendung von § 64a an Schulen.

  • Datum der Einstufung: Juli 2026
  • Bezeichnung: „erwiesen rechtsextremistische Bestrebung“
  • Quelle: Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2026

Umsetzung an Schulen: Verbot von AfD-Propagandamitteln

Mehrere Schulen in Brandenburg – darunter in Königs Wusterhausen, Jüterbog, Kloster Lehnin, Ketzin und Wittenberge – haben bereits AfD-Symbole wie Kugelschreiber, T-Shirts, Buttons und Aufkleber untersagt. Das Bildungsministerium hat den Schulen am 18. August eine zentrale Information übermittelt, die die rechtliche Grundlage des Verbots erläutert.

  • Anzahl der Schulen mit gemeldetem AfD-Verbot (2026): 12
  • Umgewandelte Vorfälle politischer Propaganda an Schulen (2023-2025): 172

Ein typisches Schild am Schuleingang weist darauf hin, dass das Zeigen oder Verwenden von AfD-Logos nicht gestattet ist. Der bildungspolitische Sprecher Dennis Hohloch bezeichnete das Vorgehen als „Kampf gegen Andersdenkende“.

„Sie dürfen auch nicht darüber reden und sie sollten am liebsten die Klappe halten“, sagte AfD-Landtagsabgeordneter Lars Hünich.

Verfassungsrechtliche Kontroverse und Gegenargumente

Die Anwendung von § 64a auf den AfD-Landesverband wirft mehrere verfassungsrechtliche Fragen auf:

  • Parteienprivileg und Neutralitätsgebot: Kritiker sehen in der exklusiven Anwendung auf die AfD eine diskriminierende Behandlung, da andere Parteien nicht gleichermaßen betroffen sind.
  • Meinungsfreiheit von Schülerinnen und Schülern: Das Verbot könnte als Einschränkung der politischen Meinungsäußerung interpretiert werden, insbesondere wenn Alltagsgegenstände wie Kugelschreiber betroffen sind.
  • Unklare Abgrenzung von Alltagsgegenständen: Die Landesarbeitsgemeinschaft Bildungsrecht weist darauf hin, dass nicht jedes mit einem Logo versehene Objekt automatisch als Propagandamittel gilt.

Die AfD-Landtagsfraktion hat ein Normenkontrollverfahren beim Landesverfassungsgericht eingeleitet (B.Z., 2024). Gleichzeitig kämpft der Landesverband gegen seine Einstufung im Verfassungsschutzbericht.

Schnellüberblick:

Dürfen Landesschulbehörden Vorgaben individuell anpassen?

Nein, die Behörden können keine Ausnahmeregelungen festlegen. Das Ministerium unterweist nach § 64a BbgSchulG die Schulen über eine zentrale Regelung. Schulleitungen dürfen sich nicht eigenmächtig daran vorbeischeren.

Warum kann nicht einfach ein „Alltagsverbot für alle Parteien“ herangezogen werden?

Weil die gesetzliche Regelung explizit von einer konkreten Einstufung im Verfassungsschutzbericht abhängt. Nur bei einer entsprechenden Bewertung kann das Verbot der Propaganda rechtsstaatlich begründet werden.

Können Eltern bei Beanstandungen auf Rechtsberatung verweisen?

Ja. Die Eltern haben das Recht, den Vorgang anwaltlich prüfen zu lassen, insbesondere da die Rechtslage vor der Entscheidung des Verfassungsgerichts noch offen ist. Rechtsberatungsstellen wie der Arbeitskreis Brandenburg für Bildungsrecht können unterstützt werden.

Quellen