Die Spitzenpolitiker der CDU/CSU in den Bundesländern haben öffentlich angekündigt, im Falle radikaler Regierungsprogramme in Berlin und Sachsen-Anhalt das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Diese Drohung markiert eine strategische Verschärfung des föderalen Machtkampfes, weil erstmals Fraktionsvorsitzende präventiv mit länderübergreifenden Klagen gegen mögliche Landesgesetze anderer Länder drohen. Der vorliegende Beitrag analysiert den juristischen Rahmen, die formalen Hürden und die verfassungsrechtlichen Streitpunkte der genannten Vorhaben.
Hintergrund der drohenden Klage
In einer exklusiven Erklärung, die WELT vorliegt, vermitteln die Fraktionsvorsitzenden von CDU und CSU in Niedersachsen, Bayern und Thüringen – Sebastian Lechner, Klaus Holetschek und Andreas Bühl – ihre Bereitschaft, das Bundesverfassungsgericht zu aktivieren, sobald ein potentieller Regierungsbündnis-Plan in Berlin (Linkspartei, SPD, Grüne) oder Sachsen-Anhalt (AfD-Koalition) Gesetze enthielte, die gegen das Grundgesetz verstoßen. Sie betonen: ” Wer ein Bundesland regiert, ist an das Grundgesetz und damit an das Rechtsstaatsprinzip gebunden. Insbesondere radikale oder extremistische Parteien erhalten durch Wahlergebnisse keinen Freibrief, verfassungsrechtliche Grenzen zu überschreiten. “
” Die Länder haben die Möglichkeit, Gesetze anderer Länder durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Wir werden darauf hinwirken, dass die antragsberechtigten Landesregierungen diese Möglichkeit konsequent nutzen, wenn Landesgesetze nach rechtlicher Prüfung offenkundig gegen das Grundgesetz verstoßen. Wo wir Regierungsverantwortung tragen, werden wir dafür die Initiative ergreifen. Der Schutz unserer Verfassungsordnung ist eine gemeinsame Aufgabe aller Länder. ” (Lechner, Holetschek, Bühl).
Rechtlicher Rahmen der abstrakten Normenkontrolle
Die abstrakte Normenkontrolle ermöglicht es, ein Gesetz bereits vor seiner Anwendung auf Verfassungswidrigkeit prüfen zu lassen. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und § 76 BVerfGG ist jedoch das Antragsrecht ausschließlich auf die Bundesregierung, die Landesregierungen als Kollegialorgan und auf ein Viertel der Bundestagsabgeordneten beschränkt. Landtagsfraktionen besitzen demnach kein eigenständiges Antragsrecht.
- Bundesregierung – Antragsteller
- Landesregierung (als Kollegialorgan) – Antragsteller
- Mindestens 25 % der Bundestagsmitglieder – Antragsteller (seit Grundgesetz-Änderung 1993)
Die Vorgabe von 25 % stammt aus der Grundgesetzänderung 1993, die das frühere Drittel ersetzte (Quelle S1).
Verfahrenshürde: Antragsberechtigung liegt ausschließlich bei Landesregierungen
Die Fraktionschefs können das Bundesverfassungsgericht nicht selbst anrufen. Ein Antrag muss von einer Landesregierung beschlossen werden – das bedeutet in Koalitionen, etwa zwischen CDU und Grünen oder SPD, dass ein Kabinettsbeschluss erforderlich ist. Ohne diesen Beschluss bleibt die Klage unrealistisch. Der juristische Hinweis aus dem Dossier (nach Absatz 4) fasst es zusammen: ” Nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes steht das Recht zur Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle weder parlamentarischen Fraktionen noch einzelnen Ministern zu. Antragsberechtigt sind neben der Bundesregierung und einem Viertel der Bundestagsabgeordneten ausschließlich die Landesregierungen als Gesamtorgan. “
Zulässigkeit der Klage gegen Koalitionsprogramme
Eine abstrakte Normenkontrolle ist erst nach Ausfertigung und Verkündung eines formellen Gesetzes zulässig. Programme, Sondierungspapiere oder Wahlprogramme gehören nicht zum prüfbaren Gegenstand. Die einzige Ausnahme betrifft völkerrechtliche Zustimmungsgesetze nach Art. 59 Abs. 2 GG. Damit kann eine Klage erst mit erheblichem Zeitverzug nach Inkrafttreten konkreter Landesgesetze eingereicht werden. Das bedeutet, dass die aktuelle Drohung primär politischen Druck erzeugt, weil ein sofortiger Rechtsweg gegen noch nicht existente Gesetze nicht bestehen kann (Info 1, Abschnitt “Keine vorbeugende Normenkontrolle gegen Koalitionsverträge”).
Verfassungsrechtliche Prüfmaßstäbe der genannten Vorhaben
Die Union führt mehrere konkrete Punkte an, die ihrer Sicht nach verfassungsrechtliche Grenzen überschreiten:
- Ausländerwahlrecht: Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG begrenzt das Wahlrecht für Nicht-EU-Bürger. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das schleswig-holsteinische Ausländerwahlrecht in BVerfGE 83, 37 (1990) für verfassungswidrig (Quelle S2).
- Schuldenbremse: Art. 109 GG verbietet strukturelle Neuverschuldung über 0 % des BIP (Quelle S3). Eine Lockerung durch radikale Koalitionen würde die verfassungsrechtliche Schranke verletzen.
- Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen: Art. 15 GG erlaubt Eingriffe in Eigentum, verlangt jedoch Verhältnismäßigkeit und Entschädigung. Der Abschlussbericht der Expertenkommission (2023) bestätigt, dass Art. 15 grundsätzlich anwendbar ist, fordert jedoch strikte Beachtung der Verhältnismäßigkeit (Quelle S4).
- Abschaffung der Schulpflicht: Das Bundesverfassungsgericht hat die allgemeine Schulpflicht aus Art. 7 Abs. 1 GG mehrfach bestätigt (BVerfG-Beschluss 2 BvR 1693/04, 2006, Quelle S5). Eine Abschaffung wäre verfassungswidrig.
Risiken und Gegenargumente
Die Drohung birgt zwei Hauptgefahren:
- Politische Vorab-Disziplinierung des Verfassungsgerichts: Durch Klagen bereits in Sondierungsphasen könnte das Gericht in Tagespolitik gezogen werden, was das Vertrauen in seine Unabhängigkeit untergraben könnte.
- Koalitionsinterne Blockaden: In unionsgeführten Ländern erfordert ein Normenkontrollantrag den Kabinettsbeschluss. Koalitionspartner könnten diesen verweigern, wodurch die Klagepraxis innerhalb der Union selbst blockiert werden kann.
Beide Punkte werden von den Fraktionschefs als notwendige Verteidigung des Rechtsstaats dargestellt, während Kritiker warnen, dass das Instrument der abstrakten Normenkontrolle nicht als politisches Druckmittel missbraucht werden dürfe.
Schnellüberblick:
Kann eine Landtagsfraktion der CDU direkt vor dem Bundesverfassungsgericht klagen?
Nein. Ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG kann ausschließlich von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages gestellt werden. Fraktionen auf Landesebene besitzen hierfür kein Antragsrecht.
Kann das Bundesverfassungsgericht bereits ein Koalitionsprogramm stoppen?
Nein. Karlsruhe prüft im Wege der Normenkontrolle nur Rechtsnormen, die das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben und im Gesetzblatt verkündet wurden. Politische Absichtserklärungen oder Wahlprogramme unterliegen keiner verfassungsgerichtlichen Prüfung.
Darf ein Bundesland ein Gesetz eines Nachbarbundeslandes anfechten?
Ja. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG verlangt keine eigene rechtliche Betroffenheit des antragstellenden Landes; jede Landesregierung kann Landesrecht anderer Länder rügen, um die bundesweite Einhaltung des Grundgesetzes zu sichern.
Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art93.html
- https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresstatistiken/2023/statistik2023.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art109.html
- https://www.berlin.de/sen/sbw/presse/pressemeldungen/2023/abschlussbericht-der-expertenkommission-vergesellschaftung-groszer-wohnungsunternehmen-uebergeben-1339594.php
- https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/05/rk200605312bvr169304.html






