Im Jahr 2025 flossen rund 528 Millionen Euro deutsches Kindergeld auf Auslandskonten – ein Betrag, der weniger als ein Prozent der gesamten Ausgaben der Familienkasse ausmacht. Die Zahlen werfen nicht nur fiskalische, sondern auch europarechtliche Fragen auf: Wie ist das Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit mit den Ansprüchen auf Familienleistungen verknüpft und welche politischen Stimmen fordern Kürzungen oder einen kompletten Stopp?
Zahlen zu Auslandsüberweisungen 2025
- 528 Millionen Euro wurden 2025 an Kinder im Ausland überwiesen (Quelle S1).
- Rund 291 000 Kinder bzw. Berechtigte lebten außerhalb Deutschlands (Info 2).
- Die größte Empfängergruppe war Polen mit 112 384 Kindern, gefolgt von Tschechien (33 872) und Rumänien (32 459).
- Im Vergleich zu 2010 stieg das Transfervolumen von 35,8 Millionen Euro auf 528 Millionen Euro.
Relation zu den Gesamtausgaben für Kindergeld
Die Familienkasse gab 2025 insgesamt 55,32 Milliarden Euro für 17,57 Millionen Kinder in Deutschland und im Ausland aus (Quelle S2). Damit beträgt der Anteil der Auslandstransfers etwa 0,95 % der Gesamtausgaben. Die Steigerung der Gesamtsumme erklärt sich vor allem durch regelmäßige gesetzliche Erhöhungen des Kindergeldsatzes – von 184 Euro im Jahr 2010 auf 255 Euro pro Kind und Monat im Jahr 2025.
- Gesamtausgaben Kindergeld 2025: 55,32 Mrd. € (exkl. Kinderzuschlag).
- Anteil Auslandsüberweisungen: ca. 0,95 %.
- Gesamtzahl geförderter Kinder: 17,57 Mio.
- Kindergeldsatz pro Kind 2025: 255 € pro Monat.
Europarechtlicher Rahmen und EuGH-Urteil
Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Beschäftigten, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, dieselben Familienleistungen zu gewähren wie Inländern. Der Europäische Gerichtshof bestätigte 2022 in der Rechtssache C-328/20 (Kommission vs. Österreich), dass eine Kaufkraftindexierung von Familienleistungen gegen das Diskriminierungsverbot und die Freizügigkeit verstößt. Ein pauschaler Stopp oder eine Anpassung an das Preisniveau des Herkunftslandes ist demnach unionsrechtswidrig.
- EuGH-Urteil C-328/20: Indexierung von Familienleistungen unzulässig (2022).
- Gleichbehandlungsgrundsatz und Freizügigkeit verhindern nationale Kürzungen.
Voraussetzungen und Differenzkindergeld
Anspruchsberechtigt sind EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind oder eine nachgewiesene Erwerbstätigkeit ausüben. Existiert im Wohnsitzland des Kindes bereits ein Familienleistungsanspruch, zahlt Deutschland häufig nur das sogenannte Differenzkindergeld – den Betrag, um den die deutsche Leistungssumme die lokale übersteigt.
- Unbeschränkte Steuerpflicht oder Erwerbstätigkeit in Deutschland ist Voraussetzung.
- Bei bestehendem ausländischem Familienleistungsanspruch wird nur die Differenz gezahlt.
- Dies verhindert das Missverständnis, dass Kindergeld bedingungslos ins Ausland transferiert wird.
Politische Kontroversen und Forderungen
Die steigende Zahl der im Ausland lebenden Kindergeldberechtigten hat politische Debatten ausgelöst. Sahra Wagenknecht, Gründerin des Bündnis Sozialistischer Alternativen (BSW), kritisierte die Praxis scharf:
“Unfassbar! Ein rumänischer Bürgermeister hat in einer MDR-Reportage deutsche Sozialleistungen als ‘Schatz’ für sein Land bezeichnet”, monierte sie in einem Instagram-Post. “Der Beitrag zeigt, wie der deutsche Sozialstaat Anreize zur Migration setzt und zum organisierten Missbrauch geradezu einlädt.”
Der Bürgermeister einer rumänischen Gemeinde äußerte hingegen:
“In unserer Gemeinde haben wir kinderreiche Familien, manche haben 10 oder 15 Kinder. Sie bekommen in Deutschland Kindergeld. Das ist für unser Land und unsere Kinder aus Rumänien wie ein Schatz.”
Wagenknecht forderte einen kompletten Zahlungsstopp oder zumindest eine Anpassung an das Herkunftsland. Laut ihrer Aussage sei dies notwendig, um “die Politik wieder mehr an Bitterfeld als an Bukarest denken zu lassen”. Rechtlich sei ein solcher Stopp jedoch mit den Vorgaben der EU-Verordnung 883/2004 unvereinbar.
Schnellüberblick:
Warum erhalten EU-Bürger deutsches Kindergeld für Kinder im Heimatland?
Nach europäischem Koordinierungsrecht (VO 883/2004) gilt das Wohnortfiktionsprinzip: Wer in Deutschland arbeitet und Steuern zahlt, hat Anspruch auf Familienleistungen, als lebten die Angehörigen in Deutschland.
Kann Deutschland das Kindergeld an das Preisniveau im Herkunftsland anpassen?
Nein. Der EuGH hat in 2022 entschieden, dass eine Kaufkraftindexierung gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.
Bekommt eine Familie doppeltes Kindergeld, wenn beide Staaten Leistungen vorsehen?
Nein. Die EU-Regeln koordinieren die Ansprüche: Vorrangig zahlt der Staat, in dem das Kind lebt oder ein Elternteil arbeitet; Deutschland zahlt bei höheren deutschen Sätzen lediglich den Aufstockungsbetrag (Differenzkindergeld).
Quellen
- https://www.welt.de/politik/deutschland/video697847e6fe9fcdf90e7ca9f1/rekordzahlen-fuer-2025-deutschland-ueberweist-528-millionen-euro-kindergeld-ins-ausland.html
- https://www.arbeitsagentur.de/presse/2026-04-bilanz-der-familienkasse-2025
- https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-06/cp220101de.pdf
- https://mediendienst-integration.de/artikel/kindergeld-fuer-kinder-im-eu-ausland.html





