Der Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) ist die zentrale Hürde für die Erlangung von Einbürgerungen und unbefristeten Aufenthaltstiteln. Jährlich nehmen über 300.000 Zuwanderende an den Integrationskursen teil, wobei im Jahr 2025 rund 1,3 Milliarden Euro an Steuermitteln für diese Kurse bereitgestellt wurden. In den letzten Monaten hat ein massiver Betrugsfall das bestehende Bewertungssystem in den Fokus gerückt und zu einer umfassenden Verschärfung der Integrationskurstestverordnung geführt. Gleichzeitig entbrennt ein politischer Streit um die zukünftige Finanzierung der Kurse.
Wie die bisherige DTZ-Bestandsregelung funktionierte und wo die Lücke lag
Nach der früheren Prüfungsordnung genügte für das Gesamtniveau B1, dass Teilnehmende den mündlichen Prüfungsteil (“Sprechen”) auf B1 bestanden und zusätzlich entweder im schriftlichen Teil “Hören und Lesen” oder im Schreiben das B1-Niveau erreichten. Das bedeutete, dass ein leer abgegebener Schreibteil formell irrelevant war, solange der Multiple-Choice-Teil erfolgreich absolviert wurde.
Die Praxis zeigte, dass Betrüger diese Lücke ausnutzten: Sie erwarben im Vorfeld online fertige Antwortschablonen für die 45 Multiple-Choice-Fragen des Hör- und Leseteils und ließen das handschriftliche Schreiben komplett leer. Trotzdem konnten sie das B1-Zertifikat erhalten.
- Multiple-Choice-Teil “Hören und Lesen”: 45 Aufgaben, anfällig für auswendig gelernte Antwortschablonen (2026).
- Handschriftlicher Schreibteil: häufig leer abgegeben, trotz Bestehens des Gesamttests.
Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums erklärte: “Die bisherige Bewertungsrichtlinie erlaubte es, dass ein leeres Schreiben das Gesamtergebnis nicht beeinträchtigt, wenn das Sprechen und ein anderer Teilbereich B1 erreichten.”
Praktische Betrugsmethode im Detail
Die Täuschungsstrategie beruhte auf dem Kauf von DTZ-Lösungen im Internet. Die Teilnehmenden trugen die vorgefertigten Antworten in den Multiple-Choice-Fragen ein, während sie im Schreibteil keinerlei Inhalte lieferten. Da das Bewertungssystem nur einen der schriftlichen Teilbereiche erforderte, blieb das Ergebnis unverändert.
Die Verordnungsänderung zum 1. November 2026 – neue Mindestanforderungen
Ab dem 1. November 2026 tritt die überarbeitete Integrationskurstestverordnung in Kraft. Sie schließt die zuvor ausgenutzte Lücke und verlangt künftig, dass Prüflinge in allen drei Fertigkeitsbereichen – Hören/Lesen, Schreiben und Sprechen – nachweisbare Kompetenzen vorweisen. Der schwächste Teilbereich darf das Niveau A2 nicht unterschreiten.
- Geplante Mindestanforderung im schwächsten Prüfungsteil: A2 (2026).
- Alle drei Teilbereiche müssen mindestens A2 erreichen, um das Gesamtniveau B1 zu erhalten.
Die Änderung wird als technisch wirksamer Mechanismus beschrieben, der die Manipulation des Tests konkret verhindert: “Künftig gilt das Gesamtniveau B1 nur noch, wenn in sämtlichen drei Teilbereichen Sprachkompetenzen vorliegen und der schwächste Bereich mindestens das Sprachniveau A2 erreicht”, heißt es in einer offiziellen Mitteilung (dpa-AFX 2026).
Finanzielle Dimension – Milliardenbudget und geplante Kürzungen
Die Integrationskurse wurden 2025 mit einem Höchstbudget von etwa 1,3 Milliarden Euro finanziert – ein Rekord nach der Öffnung des Angebots für breite Zielgruppen. Im Rahmen der Haushaltsdebatte wird jedoch eine drastische Reduzierung auf etwa 590 bis 600 Millionen Euro für die kommenden Haushalte diskutiert.
- Bundesausgaben für Integrationskurse 2025: ca. 1,3 Mrd. € (historischer Höchststand).
- Geplantes Budget 2027: ca. 590 Mio. € (Zielkorridor der Bundesregierung).
Bildungsverbände warnen, dass diese Kürzungen die Kapazitäten reduzieren und gleichzeitig die verschärfte Prüfungsanforderung die Durchfallquoten erhöhen könnten.
Politische Kontroverse – Grün vs. Innenministerium
Die Reformen schlagen bei den Parteien auf unterschiedliche Resonanz. Der Grünen-Politiker Leon Eckert kritisiert die Pläne von Innenminister Alexander Dobrindt (CDU) scharf: “Herr Dobrindt halbiert die Deutschkurse, streicht die meisten Wiederholungsmöglichkeiten und hebt dann die Prüfungshürde an. Das ist keine Betrugsbekämpfung, das ist Sparpolitik auf dem Rücken derer, die Deutsch lernen wollen.”
Im Gegenzug betont Alexander Throm, innenpolitischer Sprecher der Unionsfraktion, die Notwendigkeit der Änderungen: “Es ist absolut richtig, dass der Bundesinnenminister bei den Sprachtests prüfe, wie man Tricksereien und Betrügereien einen Riegel vorschiebt.” Er fügt hinzu, dass die Sprachkenntnisse ein wichtiger Integrationsnachweis seien und verweist auf die 1,3 Milliarden Euro, die im Jahr 2025 in die Integrationskurse geflossen sind.
Die Auseinandersetzung verdeutlicht den Gegensatz zwischen einer vermeintlichen Sparpolitik und dem Ziel, die Integrität des Sprachtests zu sichern.
Risiken und Gegenargumente
- Erhöhte Durchfallquote für bildungsferne Teilnehmende: Die Anforderung, im schriftlichen Formulieren mindestens A2 nachzuweisen, trifft besonders Teilnehmende aus Alphabetisierungskursen oder Zuwanderer ohne lateinische Schriftvorkenntnisse, die im Sprechen häufig stärker sind als im Schreiben.
- Organisatorische Ursachenbekämpfung bleibt offen: Eine rein normative Anhebung der Bestehensgrenzen löst nicht das Problem unzureichend gesicherter Prüfungsunterlagen oder krimineller Netzwerke bei Trägern vor Ort.
Schnellüberblick:
Wie konnte ein DTZ-Zertifikat mit der Stufe B1 bisher trotz leerem Schreibteil vergeben werden?
Die Bewertungsrichtlinien sahen vor, dass für das Gesamtergebnis B1 das mündliche “Sprechen” auf B1 bestanden werden musste und zusätzlich nur einer der beiden anderen Blöcke (“Hören und Lesen” oder “Schreiben”). Wurde “Hören und Lesen” maximiert, war eine Nullleistung beim Schreiben formal irrelevant.
Was ändert sich mit der Neuregelung ab dem 1. November 2026?
Für das Gesamtergebnis B1 müssen Prüflinge künftig in allen drei Fertigkeitsbereichen (Hören/Lesen, Schreiben, Sprechen) Leistungen nachweisen. Im schwächsten Teilbereich darf das Niveau A2 nicht mehr unterschritten werden.
Welche praktischen Folgen hat ein Nichterreichen von B1?
Ein DTZ mit dem Ergebnis A2 erfüllt in der Regel weder die Voraussetzungen für eine vorzeitige Niederlassungserlaubnis noch für die reguläre Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz.






